25 Aug 2020

Die Fristen für die Erteilung der Baubewilligung durch die Baubehörde sind je nach Bundesland unterschiedlich. Bauwerber unterschätzen oft die Zeit, die während dieser Planungszeit vergeht.

Bei Verfahren gemäß der NÖ Bauordnung wird je nach Art und Umfang des Bauvorhabens zwischen Bewilligungspflichtigen, Anzeigepflichtigen, Meldepflichtigen und Meldefreien Verfahren unterschieden. Folglich sollen auf die verschiedenen Verfahren näher eingegangen werden.

Zusätzlich können jedoch noch weitere Genehmigungen erforderlich sein wie ein Grünlandgutachten, eine Wasserrechtliche Bewilligung oder Wildbachverbauung.

 

§ 14 – Bewilligungspflichtige Vorhaben

Betrifft z. B.:

  • alle Gebäude wie Einfamilienhaus, Garagen, Gartenhütten
  • Zubauten von Gebäuden
  • Straßenseitige Einfriedungen (Gartenzaun)

Ablauf:

  • Zustimmung sämtlicher Bauwerber und Liegenschaftseigentümer auf den Bauplänen
  • Übermittlung der Einreichunterlagen an die Gemeinde bzw. Baubehörde
  • Vorprüfung der Unterlagen durch einen Sachverständigen. Dieser wird von der Gemeinde beauftragt.
  • Anrainerverständigung – Einwendungen müssen innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung bei der Baubehörde eingebracht werden.
  • Grundsätzlich gibt es keine Bauverhandlungen mehr, nur noch eventuell Lokalaugenschein
  • Gutachtenerstellung und Bescheiderlassung
  • Zustellung des Bescheides
  • Rechtskraft des Bescheides nach 2 Wochen ab Zustellung

Unterlagen:

  • 1 x Ansuchen
  • 3 x Einreichplan
  • 3 x Baubeschreibung
  • 3 x Energieausweis
  • 1 x AGWR-Datenblatt
  • eventuell sonstige erforderliche Unterlagen

 

§ 18 (1a) – Bewilligungspflichtige Vorhaben – „Vereinfachtes Verfahren“

Betrifft z. B.:

  • Carport bis 3 m Höhe und max. 50 m² Dachfläche
  • Dachgeschoßausbau
  • Einfriedungen mit einer Höhe von max. 3 m

Ablauf:

  • Zustimmung sämtlicher Bauwerber und Liegenschaftseigentümer auf den Bauplänen
  • Übermittlung der Einreichunterlagen an die Gemeinde bzw. Baubehörde
  • Vorprüfung der Unterlagen durch einen Sachverständigen. Dieser wird von der Gemeinde beauftragt.
  • Gutachtenerstellung und Bescheiderlassung
  • Zustellung des Bescheides
  • Rechtskraft des Bescheides nach 2 Wochen ab Zustellung

 

Der Unterschied zum „regulären Verfahren § 14“:

Die Planunterlagen können selbst angefertigt werden und müssen nicht von einem Baumeister, Architekten etc. unterfertigt werden. Es wird jedoch angeraten, sich mit fachkundigen Personen abzustimmen. Nachbarn haben bei diesem Verfahren keine Parteienstellung und bekommen somit auch keine Anrainerverständigung. Weiters gibt es keinen Bauführer, jedoch kann die Baubehörde im Bescheid Auflagen erteilen und Atteste vorschreiben.

Unterlagen:

  • 1 x Ansuchen
  • 2 x Einreichplan
  • 2 x Baubeschreibung
  • eventuell sonstige erforderliche Unterlagen